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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in Fällen der vorliegenden Art, wenn zu vermuten ist, dass auf Grund des zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehenden Naheverhältnisses Zahlungen erfolgten, die an einen Außenstehenden nicht unter den gleichen Bedingungen geleistet worden wären, der Prüfung, worin der dem Gesellschafter dadurch allenfalls zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177). In diesen Fällen wäre im Vermögen der Gesellschaft entweder gar keine (wenn die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt ist) oder zumindest keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0115, und Zorn, SWK 2015, 577). Diesfalls lägen verdeckte Ausschüttungen in Höhe der verbuchten Beträge und nicht nur in Höhe eines allfälligen Vorteils aufgrund nicht getroffener Vereinbarungen über eine fremdübliche Verzinsung vor (vgl. in diesem Zusammenhang vor allem VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059, VwSlg 8440 F/2009, und daran anknüpfend etwa noch VwGH 28.9.2011, 2006/13/0084; 26.2.2014, 2009/13/0112; 22.5.2014, 2011/15/0003, 0004; 17.12.2014, 2011/13/0115). Es ist daher zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (vgl. VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003, 0004), wobei der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge sowie der Bonität des Gesellschafters besondere Bedeutung zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 6.7.2011, 2008/13/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130075.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021