Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §22Rechtssatz
Österreich hat mit § 22 UStG 1994 die in Art. 295 ff Mehrwertsteuersystem-RL normierte Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger zunächst dahingehend umgesetzt, dass nur nichtbuchführungspflichtige Unternehmer die Pauschalregelung in Anspruch nehmen können. Seit dem 1. Jänner 2015 ist als zusätzliches Kriterium vorgesehen, dass die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze den Betrag von 400.000 € nicht (nachhaltig) übersteigen. Die in Art. 296 der Mehrwertsteuersystem-RL genannten verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit dem normalen Mehrwertsteuerregime sind - abgesehen davon, dass die Verpflichtung, Bücher zu führen, naturgemäß mit einem höheren verwaltungstechnischen Aufwand verbunden ist - nach dem Wortlaut des § 22 UStG 1994 keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130025.J02Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022