RS Vwgh 2020/10/9 Ro 2016/08/0026

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
75 Volksbildung

Norm

ASVG §49 Abs7 Z2 lita
ErwachsenenbildungFG 1973 §1 Abs2
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z3

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit dem Begriff der Erwachsenenbildung im ErwachsenenbildungFG (vor allem dessen § 1 Abs. 2), auf den § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG und § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen verweisen, auseinandergesetzt. Demnach handelt es sich bei Erwachsenenbildung insbesondere um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, vor allem nicht primär auf Berufsausbildung, sondern auf ständige Weiterbildung ausgerichtetes Bildungsangebot, verbunden mit einem pädagogischen Konzept, wobei der Besuch von Veranstaltungen jedermann offen stehen muss bzw. der Zugang nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden darf (vgl. näher VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; 14.3.2013, 2010/08/0222). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das soeben aufgezeigte Begriffsverständnis zwar zur Abgrenzung in Bezug auf Fachhochschulen entwickelt wurde, allerdings nicht darauf beschränkt ist (vgl. VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080026.J01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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