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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstands als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen an (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022). Maßgeblich ist also der Spruch, weil nur diesem Rechtskraft zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.9.1991, 90/08/0039).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080071.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021