TE Vwgh Beschluss 2020/10/14 Ra 2020/18/0415

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des B S, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2020, L521 2227807-1/25E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, stellte am 9. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er während seines in den Jahren 2016/2017 abgeleisteten Wehrdienstes in der türkischen Armee am Tag des Putschversuches des türkischen Militärs seinen Dienst nicht angetreten habe, weshalb er sich im Zuge der übrigen Dienstzeit immer wieder vorwerfen habe lassen müssen, der Gülen-Bewegung nahe zu stehen. Viele Personen aus seinem Umfeld seien aufgrund ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung zu langen Haftstrafen verurteilt worden, was auch er befürchtet habe. Dazu komme, dass er als Angehöriger der kurdischen Minderheit als Terrorist angesehen werde.

3        Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5        Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Feststellung, dem Revisionswerber sei von den türkischen Sicherheitskräften keine Nähe zur Gülen-Bewegung unterstellt worden und er werde auch nicht aus anderen Gründen gerichtlich oder polizeilich gesucht, traf das BVwG aufgrund einer detailreichen Beweiswürdigung, der zufolge der Revisionswerber etwa vor dem BFA einerseits und während der Verhandlung vor dem BVwG andererseits widersprüchliche Angaben darüber gemacht habe, wieviele Tage er nach dem Putschversuch dem Militärdienst ferngeblieben oder von wem und in welcher Weise er von einer drohenden Verhaftung informiert worden sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dass das BVwG eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Revisionswerbers verkannt habe.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, das BVwG habe eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr verkannt. Sie wendet sich damit erkennbar gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

11       Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/18/0360, mwN).

12       Fallbezogen legte das BVwG nach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, worauf es seine Feststellungen gründete. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeigt die Revision, die in keiner Weise auf die detailreichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG eingeht, nicht auf.

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180415.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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