RS Vwgh 2020/10/15 Ro 2019/13/0007

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27a
EStG 1988 §37
62002CJ0315 Lenz VORAB

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 für Einkünfte aus Kapitalvermögen einen besonderen Steuersatz von 25% eingeführt (§ 27a EStG 1988 mit Wirksamkeit ab 1. April 2012). Soweit sich im Einzelfall durch die bis dahin in Geltung stehende Regelung (§ 37 EStG 1988 in der bis 1. April 2012 geltenden Fassung) tatsächlich eine Steuermehrbelastung ergeben sollte, ist darauf zu verweisen, dass der fixe Steuersatz von 25%, falls dieser für einen Steuerpflichtigen tatsächlich günstiger sein sollte, in Anwendung des Unionsrechts auch schon vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 gesichert war (vgl. dazu sinngemäß das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-315/02, Lenz, und die unter Bezugnahme auf dieses Urteil ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0078, sowie vom 22. März 2006, 2003/13/0080).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0315 Lenz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130007.J09

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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