RS Vwgh 2020/10/15 Ro 2019/13/0007

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

E3L E09202000
E3L E17100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §94 Z2
EStG 1988 §94a
VwRallg
31990L0435 Mutter/Tochter-RL
32011L0096 Mutter/Tochter-RL

Rechtssatz

Eine Besteuerung der Ausschüttung bei der natürlichen Person steht im gegenständlichen Fall mit der Teleologie der Mutter-Tochter-Richtlinie im Einklang, deren Ziel darin besteht, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, nicht aber die doppelte Nichtbesteuerung derartiger Zahlungen zu ermöglichen. [Hier: Die der in Österreich ansässigen vormaligen Gesellschafterin einer ebenfalls österreichischen GmbH und späteren Gesellschafterin einer slowakischen Gesellschaft, die einer österreichischen GmbH & Co KG entspricht, im Veranlagungsweg vorgeschriebene Einkommensteuer ist daher nicht als unzulässige Quellensteuer im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie zu qualifizieren (vgl. Hohenwarter-Mayr/Marchgraber, StAW 1/2016, 3 ff; in diesem Sinn auch die Ausführungen von Lang bei Stradinger in SWI 2011, 347 ff). Die erwähnte Gesellschafterin war mit 94% am Stammkapital einer ebenfalls in Österreich ansässigen GmbH beteiligt und brachte ihren Geschäftsanteil mit Notariatsakt aus dem Jahre 2007 als Sacheinlage (ohne Gegenleistung) in die genannte 2007 gegründete slowakische Gesellschaft ein. Im Streitzeitraum 2009 bis 2013 war sie alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden Komplementär-Gesellschaft und einzige Kommanditistin der slowakischen Gesellschaft. 2013 hat die slowakische Gesellschaft die verbleibenden Gesellschaftsanteile (6%) an der österreichischen GmbH erworben.]

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130007.J08

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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