RS Vwgh 2020/10/15 Ro 2019/13/0007

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09202000
E3L E17100000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §94 Z2
EStG 1988 §94a
EURallg
31990L0435 Mutter/Tochter-RL
32011L0096 Mutter/Tochter-RL

Rechtssatz

§ 94a bzw. (ab 1. April 2012) § 94 Z 2 EStG 1988 stellt - in Bezug auf Ausschüttungen an ausländische Körperschaften - ausdrücklich auf die (jeweilige) Mutter-Tochter-Richtlinie ab. In Umsetzung zwingenden Unionsrechts verbieten diese Regelungen die Erhebung von Quellensteuer auf die Ausschüttung der österreichischen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Einrichtung, die aus der Sicht der (jeweiligen) Mutter-Tochter-Richtlinie als ausländische Körperschaft einzustufen ist. Weder § 94a bzw. (ab 1. April 2012) § 94 Z 2 EStG 1988 noch die jeweilige Mutter-Tochter-Richtlinie verhindern aber, dass die ausländische Einrichtung aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts als transparent anzusehen ist und somit das österreichische Einkommensteuerrecht eigenständig die Zurechnung der Einkünfte an die (in Österreich ansässige) natürliche Person normiert. Die Mutter-Tochter-Richtlinie und die durch sie bedingten Befreiungen von der Abzugsteuer schließen es also nicht aus, dass diese Ausschüttung bei der in Österreich ansässigen natürlichen Person, die Gesellschafter der - aus österreichischer Sicht transparenten - Gesellschaft slowakischen Rechts mit der Bezeichnung "komanditná spolocnost" ist, als Einkommen erfasst und entsprechend besteuert werden kann (vgl. Stradinger in SWI 2011, 347 ff; ebenso Hohenwarter-Mayr/Marchgraber in StAW 1/2016, 3 ff). Eine Besteuerung bei der in Österreich ansässigen natürlichen Person kann schon deshalb nicht im Widerspruch zur Mutter-Tochter-Richtlinie stehen, weil diese einerseits nur die Besteuerungsfolgen von Ausschüttungen zwischen Körperschaften regelt und andererseits keine Vorgaben für die Einkünftezurechnung enthält.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130007.J06

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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