RS Vwgh 2020/10/16 Ra 2020/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs4

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (vgl. z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078; 29.9.2010, 2010/13/0112; 26.2.2014, 2012/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130066.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten