RS Vwgh 2020/10/16 Ra 2020/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZPO §292 Abs2
ZustG §22

Rechtssatz

Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014; 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, je mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf das Posteingangsbuch kann aber die Unrichtigkeit des am Rückschein eingetragenen Zustelldatums nicht dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130066.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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