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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §292 Abs2Rechtssatz
Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014; 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, je mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf das Posteingangsbuch kann aber die Unrichtigkeit des am Rückschein eingetragenen Zustelldatums nicht dargetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130066.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021