RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2019/08/0090

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
ASVG §4 Abs4 Z1
ASVG §4 Abs6

Rechtssatz

Nach § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. In Fällen, in denen sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - entgegen den Annahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - eine Pflichtversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 ASVG nicht ergibt, ist daher eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG die Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) voraussetzt. Die Erbringung von Dienstleistungen im privaten Bereich ist daher von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen (vgl. nochmals VwGH 2013/08/0146, mwN; sowie VwGH 17.11.2004, 2002/08/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080090.L06

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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