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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Auch Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel des Bundesfinanzgerichts können zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0048; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051). Dazu ist aber in der Revision die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022). Der Rechtsmittelwerber muss die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130081.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021