RS Vwgh 2020/10/23 Ra 2020/13/0036

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z4
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Zu diesen "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen (Geld oder geldwerte Vorteile) im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. VwGH 7.10.2003, 99/15/0257, VwSlg 7864 F/2003; 26.1.2006, 2002/15/0188, VwSlg 8106 F/2006; 19.9.2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013; 19.12.2013, 2011/15/0158, VwSlg 8875 F/2013; 27.2.2014, 2011/15/0106; 1.6.2016, 2013/13/0061; vgl. auch Kirchmayr/Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 25 Tz 12 ff, und Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, 66. Lfg, § 25 Tz 2, 15 und 18). Daraus ergibt sich aber, dass die Motive des Arbeitgebers für die Erbringung einer Leistung an den Arbeitnehmer nicht ausgeblendet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130036.L02

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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