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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/13/0005 E 25. Juli 2018 RS 2Stammrechtssatz
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen (vgl. VwGH 19.9.2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, mwN). Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor (vgl. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130036.L01Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021