RS Vwgh 2020/11/2 Ra 2017/22/0093

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das VwG hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L05

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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