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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das VwG hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L05Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021