RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/11/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8

Rechtssatz

Wenn- wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich "Hinweise" auf gesundheitliche Einschränkungen ("eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens") bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ("Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.") noch keine Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten