Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Wenn- wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich "Hinweise" auf gesundheitliche Einschränkungen ("eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens") bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ("Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.") noch keine Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021