Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §14Rechtssatz
Einerseits kommt den "Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT 2006" für sich genommen keine normative Wirkung zu, und andererseits muss davon ausgegangen werden, dass die der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete FSG-GV 1997 (vgl. § 8 Abs. 6 FSG 1997) gerade nicht zu Grunde legt, jedes "Alkoholdelikt von über 1,6 Promille" rechtfertige (wie von den "Leitlinien" vermeint) bereits die "Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos". In Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0284 legte der VwGH auch unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 iVm. § 26 Abs. 2 FSG 1997 dar, dass allein eine hohe Alkoholisierung (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) noch kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021