RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/11/0146

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8 Abs6
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Einerseits kommt den "Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT 2006" für sich genommen keine normative Wirkung zu, und andererseits muss davon ausgegangen werden, dass die der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete FSG-GV 1997 (vgl. § 8 Abs. 6 FSG 1997) gerade nicht zu Grunde legt, jedes "Alkoholdelikt von über 1,6 Promille" rechtfertige (wie von den "Leitlinien" vermeint) bereits die "Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos". In Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0284 legte der VwGH auch unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 iVm. § 26 Abs. 2 FSG 1997 dar, dass allein eine hohe Alkoholisierung (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) noch kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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