RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2018/11/0153

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §23
VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0082 E 9. Juli 2020 RS 8

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nach § 23 BEinstG kommt ein Ersatz der Eingabengebühr (vor dem Verfahren vor dem VwGH) nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110153.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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