Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §16 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 4.322.467/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am 6. Juni 1991 in das Bundesgebiet ein. Am 12. September 1991 stellte er den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 18. September 1991 durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Vietnam politisch nicht tätig gewesen. Von 1974 bis 1979 sei er zum ersten Mal in der CSFR gewesen und habe dort den Beruf eines Kranführers erlernt. Nach seiner Rückkehr nach Vietnam habe er in einer Betonfabrik gearbeitet. Sein Vater sei 1981 wegen politischer Äußerungen entlassen worden. Er habe das kommunistische Regime nicht mehr ertragen können und daher versucht, wieder in die CSFR zu kommen. Von 1988 bis zum 30. April 1991 habe er wieder als Kranführer bei der Firma P in U gearbeitet. Per 30. April 1991 sei er jedoch gekündigt worden und hätte daher nach Vietnam zurückkehren müssen. In Vietnam gebe es aber keine Freiheit und Gerechtigkeit und daher habe er sich aus diesem Grunde entschlossen, nach Österreich zu fliehen.
Mit (Formular-)Bescheid vom 26. September 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Auseinandersetzung mit den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen erfolgte in diesem Bescheid nicht. In seiner dagegen gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer Begründungsmängel im Hinblick auf die lediglich formularmäßige Begründung des bekämpften Bescheides geltend und ergänzte sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, nach Abschluß seiner Schulzeit in Vietnam sei er zur Berufsausbildung in die CSFR geschickt worden. Dort habe er den Beruf eines Kranführers von 1974 bis 1979 erlernt. Nach seiner Rückkehr nach Vietnam habe er wegen antikommunistischer Äußerungen Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen. Im Jahr 1981 sei sein Vater als "politisch unzuverlässig" von seinem Arbeitsplatz entlassen worden, nachdem er kritische Bemerkungen über den Kommunismus gemacht habe. Sein Vater habe aus diesem Grunde auch keinen Arbeitsplatz mehr bekommen. Er selbst (der Beschwerdeführer) sei im Jahr 1987 von zwei Männern (Polizisten in Zivil) zusammengeschlagen worden, weil er antikommunistische Äußerungen gemacht habe. Die zwei Männer hätten damals versucht, ihn zu töten. Die Narben von den Kopfverletzungen, die ihm damals zugefügt worden seien, habe er heute noch. Weil er das kommunistische Regime in seiner Heimat nicht mehr ausgehalten habe, habe er versucht, wieder in die CSFR zu kommen. Im Jahr 1988 sei ihm dies auch gelungen. Er sei jedoch per 30. April 1991 gekündigt worden und hätte nach Vietnam zurückgeschickt werden sollen. Davor habe er jedoch schreckliche Angst gehabt. Kollegen aus Vietnam, mit denen er in der CSFR gearbeitet habe, hätten ihm in den letzten Monaten, die er in der CSFR verbracht habe, immer wieder gedroht, daß sie seine antikommunistischen und regimekritischen Äußerungen, die er in der CSFR gemacht habe, nach seiner Rückkehr den vietnamesischen Polizeibehörden melden würden. Dafür würde er dann in Vietnam mit vielen Jahren Gefängnis bestraft werden. Ebenso würde seine Flucht nach Österreich als "Landesverrat" mit einer hohen Gefängnisstrafe geahndet werden.
Mit Bescheid vom 18. April 1994 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder bereits erlittene noch in Zukunft zu befürchtende Verfolgungshandlungen zu entnehmen gewesen. Sie fuhr weiter fort:
"Wünsche, Meinungen und Vorlieben bezüglich einer als besser ästimierten Staats- und Regierungsform bzw. ein unspezifizierter Affekt gegen das bestehende Regime vermögen das zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Vorliegen von intentionaler Verfolgung durch den Heimatstaat nicht zu substituieren."
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, B 847/94-13, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde auf (infolge Anwendung der Rechtslage vor der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994), sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde (das durch "Parallelbeschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof hg. anhängig gemachte Verfahren wurde mit Beschluß vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0645-8, als gegenstandslos eingestellt). Mit Manuduktionsschreiben vom 10. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des aufhebenden Verfassungsgerichtshoferkenntnisses die Möglichkeit zur Geltendmachung einfacher Verfahrensverletzungen eingeräumt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 29. Mai 1995 eine Berufungsergänzung erstattete, in der er nunmehr schwerwiegende Verfahrensmängel anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung, insbesondere falsche und unvollständige Protokollierung geltend machte. Der vernehmende Beamte (der Behörde erster Instanz) habe es unterlassen, Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellung zu erhellen. Der Beschwerdeführer habe auch kein Merkblatt im Sinne des § 16 Abs. 2 AsylG erhalten. Die Niederschrift sei ihm nicht rückübersetzt worden, wodurch ihm die Möglichkeit einer sinnvollen Replik zur Verbesserung von Fehlern, Auslassungen und Unschärfen genommen worden sei. Damit habe die Behörde ihre Anleitungs- und Belehrungspflicht im Sinn des § 16 AsylG sowie ihre Ermittlungspflicht im Sinn des § 39 AVG verletzt. Demzufolge ergänzte der Beschwerdeführer sein Sachverhaltsvorbringen dahingehend, sein Vater sei hoher Beamter in Nordvietnam gewesen. Eines Tages sei er von der Polizei verhaftet und einen Monat lang im Gefängnis ohne Gerichtsverhandlung festgehalten worden. Er wisse nicht, was seinem Vater zum Vorwurf gemacht worden sei, man habe ihm nur erzählt, daß dieser Kontakt zu einer Gruppe in Südvietnam gehabt haben solle. Er sei deshalb als "Verräter" bezeichnet worden. In Vietnam herrsche das Prinzip der Sippenhaftung. Der Bruder des Beschwerdeführers habe deshalb nicht zur Berufsschule gehen können und sein Vater habe die Familie verlassen müssen. Er selbst sei aber auch wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit in Schwierigkeiten geraten. Er habe mehrere Male Ho Tschi Minh als Diktator bezeichnet und überhaupt das kommunistische System angegriffen. Er sei daraufhin zweimal von Polizisten aufgesucht worden, die Drohungen gegen ihn ausgestoßen und gesagt hätten, er solle aufpassen. Er habe aber weiter seine politische Gesinnung nach außen hin vertreten. Deshalb sei er eines Abends in seinem Heimatdorf auf offener Straße von zwei Polizisten angegriffen und zusammengeschlagen worden. Man habe ihn sogar mit "dem Messer auf den Kopf geschlagen". Daraufhin habe er sich bei seiner Mutter in Hanoi versteckt gehalten. Sie habe ihn nach diesem Vorfall nicht mehr aus dem Haus gelassen, aus Angst davor, er könne umgebracht werden. In der CSFR habe er dann in einer Fabrik gearbeitet, in der ca. 140 Vietnamesen angestellt gewesen seien, darunter ca. 40 Kommunisten. Er habe auch dort nicht aufgehört, sich regimekritisch zu äußern. Nach dem Umsturz in der CSFR habe er geglaubt, daß nun auch in Vietnam ein Umsturz bevorstehe. Er habe einen Sticker "Ich mag keine Kommunisten" getragen. Deshalb und wegen seiner regimekritischen Äußerungen sei er von den Kommunisten im Betrieb wiederholt bedroht worden, daß sie ihm "schon noch das Maul stopfen" würden und er nach der Rückkehr nach Vietnam entweder im Gefängnis landen werde oder eben "einen Unfall erleiden" werde, wie schon so viele Regimegegner vor ihm auch. Als die CSFR dann angefangen habe, Vietnamesen ohne Prüfung, ob sie in ihrer Heimat verfolgt würden, dorthin zurückzuschicken, sei ihm kein anderer Ausweg mehr geblieben, als nach Österreich zu fliehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Die belangte Behörde übernahm in Begründung ihres Bescheides die in der Erledigung vom 18. April 1994 enthaltenen Ausführungen und ergänzte diese in Beantwortung der in der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers vom 29. Mai 1995 enthaltenen Argumente mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die während dieser Einvernahme gemachten Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellten. Der Inhalt der Niederschrift sei ihm vom Dolmetscher in seiner Muttersprache zur Kenntnis gebracht worden und er habe mit seiner Unterschrift auch die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Niederschrift bestätigt. Wären Teile seines Vorbringens nicht bzw. falsch übersetzt worden, hätte er diesen Einwand nicht nur bereits im Zuge der Befragung kundtun bzw. seine Unterschrift darunter verweigern können, er habe auch in der Berufung Gelegenheit gehabt, derartige Mängel der niederschriftlichen Einvernahme geltend zu machen, was er jedoch nicht getan habe. Eine Verletzung der Anleitungspflicht der erstinstanzlichen Behörde habe nicht festgestellt werden können, da er über die Bedeutung seiner während der niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben aufmerksam gemacht worden und es nicht die Aufgabe der Behörde sei, einen Asylwerber dahingehend zu unterweisen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit seinem Asylantrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch gebe es keinen Hinweis dafür, daß er nicht ausreichend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe erhalten habe. Sein Vorbringen habe auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf einen allenfalls asylrechtlich relevanten Sachverhalt im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 enthalten, sodaß auch eine Verletzung der Anleitungs- und Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz nicht vorgelegen habe. Aus diesem Grund könne unter Anwendung des § 20 Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 leg. cit. auf die vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Behauptungen bei der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr Bedacht genommen werden. Daß dem Beschwerdeführer allenfalls kein Merkblatt gemäß § 16 Abs. 2 AsylG 1991 ausgefolgt worden sei, stelle keinen Verfahrensmangel dar, da diese Bestimmung "eine reine Verfahrensvorschrift" darstelle und keinen Einfluß auf die Erkenntnisgewinnung im Asylverfahren habe. Die Nichtausfolgung dieses Merkblatts habe auch keine Schlechterstellung oder sonstigen verfahrens- oder entscheidungsrelevanten Umstand zur Folge gehabt, da der Beschwerdeführer ja alle Pflichten und Rechte wahrgenommen habe und es zu keinem Versäumnis oder das Asylverfahren beeinflussenden Auswirkungen gekommen sei. Dies ergebe sich auch aus der von ihm rechtzeitig eingebrachten Berufung.
Gegen diesen Bescheid richet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 18. April 1994 durch den Verfassungsgerichtshof wäre eine Wiederholung, zumindest aber eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde in Form einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers, Beiziehung eines Amtsarztes und Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens des UNHCR anzuordnen gewesen, "zumal dem BF auch kein Merkblatt iSd § 16 (2) AsylG ausgefolgt wurde". Im Zuge der Verfahrensergänzung wäre evident geworden, daß der Beschwerdeführer wegen seiner regimekritischen und antikommunistischen Äußerungen mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in seinem Heimatland zu rechnen gehabt habe und ihm die Verletzungen im Schädelbereich durch unmenschliche Behandlung zugefügt worden seien. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften der §§ 16, 20 (gemeint: AsylG 1991) in Verbindung mit § 37 und 45 Abs. 2 AVG wäre die Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich zur Stattgebung des Asylantrages gekommen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 bei der von ihr zu treffenden Sachentscheidung grundsätzlich vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz auszugehen hat. Lediglich dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994 als gegeben erachtet, hat sie diese anzuordnen. Erst in der Berufungsergänzung wurden vom Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, die im Sinne der obzitierten Gesetzesbestimmung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hätte führen können, indem er die Behauptung aufstellte, seine Angaben seien falsch bzw. unvollständig protokolliert und ihm der Inhalt des Protokolls nicht rückübersetzt worden. Daß eine derartige Behauptung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Bestimmung des § 15 AVG erledigt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/20/0376). Es entspricht aber auch ständiger Judikatur, daß es nicht ausreicht, einen allenfalls vorliegenden Verfahrensmangel aufzuzeigen, es obliegt vielmehr der Partei, auch dessen Entscheidungswesentlichkeit darzutun. Offenbar im Sinne dieser Relevanzbehauptungen ergänzte der Beschwerdeführer seine in erster Instanz gemachten Angaben, auf die im folgenden näher einzugehen ist. Insofern Ermittlungsfehler der Behörde erster Instanz geltend gemacht werden, weil der vernehmende Beamte es unterlassen habe, "Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellung zu erhellen", ist nicht klar, was konkret der Beschwerdeführer damit ansprechen wollte. Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde haben die Abweisung des Asylansuchens des Beschwerdeführers mit "Lücken" oder Unklarheiten in seinem Sachvorbringen begründet. Sollte der Beschwerdeführer allgemein die Bestimmung des § 16 Abs. 1 AsylG 1991 gemeint haben, so wird darauf verwiesen, daß es ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß eine amtswegige Ermittlungspflicht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erst durch konkrete Hinweise auf einen allenfalls asylrelevanten Umstand im Vorbringen des Asylwerbers ausgelöst wird, die Behörde jedoch nicht verpflichtet ist, den Asylwerber anzuweisen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um die angestrebte Rechtsstellung zu erlangen. Im übrigen ist die Bestimmung des § 16 Abs. 2 AsylG 1991 lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keinen Verfahrensmangel darzustellen vermag, sofern nicht eine Verkürzung der prozessualen Rechte des Beschwerdeführers damit verbunden gewesen ist (was nach der Aktenlage hier nicht der Fall war).
Das in der Berufungsergänzung erstattete Vorbringen erweist sich jedoch auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Insbesondere ist aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, daß die Repressionen, die sein Vater infolge regimekritischer Äußerungen im Jahr 1981 zu erleiden gehabt hatte, auf ihn selbst derart durchgeschlagen hätten, daß ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr gibt er selbst an, sein Vater habe die Familie verlassen müssen, sodaß die vom Beschwerdeführer angesprochene "Sippenhaftung" nicht einmal auf Grund eines weiter bestehenden familiären Naheverhältnisses gegeben sein konnte. In diesem Zusammenhang führt er zwar Schwierigkeiten seines Bruders im Rahmen seiner Berufsausbildung ins Treffen, bezeichnet gegen ihn (den Beschwerdeführer) selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen staatlicher Organe aber nicht. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm immerhin gelungen ist, 1988 wiederum einen Arbeitsplatz in der CSFR zu erlangen. Durch diese zeitliche und räumliche Zäsur erweisen sich jene Umstände, die vor der neuerlichen Ausreise des Beschwerdeführers in die CSFR lagen, auch in keinem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mehr mit der jetzt geltend gemachten Furcht vor Verfolgung; diese liegt vielmehr darin begründet, daß vietnamesische, offenbar regimetreue Arbeitskollegen ihm nach ihrer Rückkehr nach Vietnam mit Denunziation gedroht hätten. Ob diese in der Folge tatsächlich erfolgt wäre und welche tatsächlichen Konsequenzen sie gehabt hätte, muß jedoch Spekulation bleiben. Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr könnte er von ehemaligen Arbeitskollegen in der CSFR angezeigt und für seine regimekritischen Äußerungen bestraft werden, mangels konkreterer Anhaltspunkte für eine vom Staat ausgehende Verfolgungsgefahr als nicht asylrelevant beurteilt hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Auspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200002.X00Im RIS seit
20.11.2000