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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180311.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021