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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Eine Beschwerde des Bruders des Revisionswerbers in seiner eigenen Asylangelegenheit wirkt nicht gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 für den Revisionswerber, weil diese Wirkung im Gesetz nur für "andere Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen ist. Der VfGH hat zwar § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft, weshalb die Norm auf den vorliegenden Sachverhalt, der kein Anlassfall war, weiterhin anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L06Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021