RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2020/18/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1002
ABGB §21
ABGB §863
ABGB §914
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §9
BFA-VG 2014 §10 Abs3

Rechtssatz

Die ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch intern (gegenüber dem Bevollmächtigten) erfolgen (RIS-Justiz RS0014595). Wird sie konkludent erteilt, dann ist der Erklärungswert der Vollmachtserteilung aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen; sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RIS-Justiz RS0053866). Wenn die Erklärungsempfängerin, wie von ihr im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt wurde, gar nicht wusste, dass das Verhalten einer Person als Vollmachtserteilung wirken sollte bzw. dafür aus ihrer Sicht auch keine Anhaltspunkte vorlagen, sondern sie davon ausging, von jemand anderem bevollmächtigt worden zu sein, kommt eine konkludente Bevollmächtigung nicht in Betracht.

Schlagworte

Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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