Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch intern (gegenüber dem Bevollmächtigten) erfolgen (RIS-Justiz RS0014595). Wird sie konkludent erteilt, dann ist der Erklärungswert der Vollmachtserteilung aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen; sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RIS-Justiz RS0053866). Wenn die Erklärungsempfängerin, wie von ihr im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt wurde, gar nicht wusste, dass das Verhalten einer Person als Vollmachtserteilung wirken sollte bzw. dafür aus ihrer Sicht auch keine Anhaltspunkte vorlagen, sondern sie davon ausging, von jemand anderem bevollmächtigt worden zu sein, kommt eine konkludente Bevollmächtigung nicht in Betracht.
Schlagworte
MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021