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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen hat. Dabei hat es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen (vgl. in diesem Sinne VwGH 15.9.2020, Ra 2020/18/0152, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. auch VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, sowie VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180154.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021