RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0233

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §12
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 12 NAG 2005 hat ein (Zurückweisungs)Bescheid zu ergehen, der die entscheidungsrelevanten Kriterien wie die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Quotenplätze sowie die Reihung des Antragstellers zu enthalten hat. Der Antragsteller kann diese Entscheidung in einer einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechenden Weise überprüfen lassen. Ausgehend davon besteht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, § 12 NAG 2005 über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass im Quotenregister Angaben über die Einbringungsbehörden enthalten sein müssten bzw. bei der Überprüfung der Zurückweisung eines Antrages auch die Eintragung der weiteren - dieselbe Quotenart betreffenden - Anträge in das Quotenregister überprüft werden müsse.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220233.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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