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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 12 NAG 2005 hat ein (Zurückweisungs)Bescheid zu ergehen, der die entscheidungsrelevanten Kriterien wie die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Quotenplätze sowie die Reihung des Antragstellers zu enthalten hat. Der Antragsteller kann diese Entscheidung in einer einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechenden Weise überprüfen lassen. Ausgehend davon besteht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, § 12 NAG 2005 über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass im Quotenregister Angaben über die Einbringungsbehörden enthalten sein müssten bzw. bei der Überprüfung der Zurückweisung eines Antrages auch die Eintragung der weiteren - dieselbe Quotenart betreffenden - Anträge in das Quotenregister überprüft werden müsse.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220233.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021