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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §12 Abs6Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben, hat dies nach § 12 Abs. 6 NAG 2005 keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen; der betreffende Quotenplatz wird erst mit der abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung des VwG frei. Daraus ergibt sich, dass die Zurückweisung eines Antrages nicht bloß an die Reihung im Quotenregister anknüpft, sondern an die rechtskräftige Vergabe aller zur Verfügung stehenden Quotenplätze, wobei die Vergabe bzw. Zuteilung des Quotenplatzes mit der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt. Auf die Frage, ob die der Titelerteilung jeweils zugrunde liegende Eintragung der einem Antrag vorgereihten Anträge auf einer fehlerhaften Protokollierung beruht oder nicht, kommt es für die Zurückweisung eines Antrages nach dem insofern klaren Wortlaut der Regelung nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220233.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021