RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0233

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §12 Abs6
NAG 2005 §44 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben, hat dies nach § 12 Abs. 6 NAG 2005 keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen; der betreffende Quotenplatz wird erst mit der abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung des VwG frei. Daraus ergibt sich, dass die Zurückweisung eines Antrages nicht bloß an die Reihung im Quotenregister anknüpft, sondern an die rechtskräftige Vergabe aller zur Verfügung stehenden Quotenplätze, wobei die Vergabe bzw. Zuteilung des Quotenplatzes mit der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt. Auf die Frage, ob die der Titelerteilung jeweils zugrunde liegende Eintragung der einem Antrag vorgereihten Anträge auf einer fehlerhaften Protokollierung beruht oder nicht, kommt es für die Zurückweisung eines Antrages nach dem insofern klaren Wortlaut der Regelung nicht an.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220233.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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