RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0233

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §12 Abs2
NAG 2005 §12 Abs4
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 12 Abs. 2 NAG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in das Quotenregister aufzunehmen. § 12 Abs. 4 NAG 2005 sieht wiederum vor, dass die Zurückweisungsentscheidung (mangels Vorhandensein eines Quotenplatzes) Angaben über die Reihung, die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat. Die Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 123) verweisen diesbezüglich auf die für die Zurückweisung "maßgeblichen Angaben" aus dem Register. Weder das NAG 2005 noch die Erläuterungen sehen eine Bezugnahme auf die konkrete Einbringungsbehörde vor. Bei welcher Einbringungsbehörde der Antrag gestellt wurde, ist auch kein Reihungskriterium.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220233.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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