RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0126

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1

Rechtssatz

Da seit der ersten Titelerteilung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist und das VwG (auch in einem fortgesetzten Verfahren) das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel zum Entscheidungszeitpunkt prüfen muss (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080), ist nicht ersichtlich, weshalb der Fremde eine berechtigte Erwartungshaltung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels im fortgesetzten Verfahren haben durfte. Zudem ändert die Zulässigkeit der Berücksichtigung des konkreten Verfahrensablaufes nichts daran, dass auch alle weiteren in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Parameter in die Beurteilung einfließen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L05

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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