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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer ("Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht") ist auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Fremde zum Zeitpunkt (hier der Erlassung des Erkenntnisses und somit) der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L04Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021