RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2019/22/0126

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §43b idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1

Rechtssatz

Das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer ("Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht") ist auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Fremde zum Zeitpunkt (hier der Erlassung des Erkenntnisses und somit) der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L04

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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