RS Vwgh 2020/11/12 Ro 2019/11/0021

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §59 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1

Rechtssatz

§ 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 überträgt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Zuständigkeit, in näher bestimmten Fällen mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Wie sich aus der vorliegend anzuwendenden bereinigten Fassung des § 59 ÄrzteG 1998 ergibt, besteht durch die Aufhebung der Wortfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 (VfGH 13.3.2019, G 242/2018) eine Zuständigkeit des Präsidenten zur Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, in den Fällen des § 59 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bei Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung (§ 59 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) nicht mehr. Es ist im Revisionsfall ("Quasianlassfall") allerdings auch keine andere Behörde zur Feststellung der mangelnden Berufsberechtigung und Streichung aus der Ärzteliste zuständig, da die materielle Eingriffsermächtigung des § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in Bezug auf den Fall des § 59 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aufgehoben wurde (vgl. zum Wegfall der Eingriffsermächtigung als solcher auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Im Ergebnis erfolgte die ersatzlose Aufhebung des Bescheids des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer i.A. Streichung aus der Ärzteliste daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110021.J01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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