RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/22/0008

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11
FrPolG 2005 §21 Abs2 Z7
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist anzunehmen und das beantragte Visum ist zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich in seinem Antrag auf diese Ehe berufen hat, aber das Führen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). In diesem Fall ist die Vornahme einer Interessenabwägung nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220008.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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