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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist anzunehmen und das beantragte Visum ist zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich in seinem Antrag auf diese Ehe berufen hat, aber das Führen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). In diesem Fall ist die Vornahme einer Interessenabwägung nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220008.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021