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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 (RV 2144 BlgNR 24. GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220008.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021