RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/06/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2020
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG OÖ 1991 §11
LStG OÖ 1991 §13
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0243
Ra 2020/06/0244
Ra 2020/06/0245
Ra 2020/06/0246
Ra 2020/06/0247
Ra 2020/06/0248
Ra 2020/06/0249
Ra 2020/06/0250

Rechtssatz

Hinsichtlich des Mitspracherechtes der Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 OÖ LStG 1991 hat der VwGH wiederholt ausgeführt, dass die nach dieser Bestimmung Parteistellung genießenden Grundeigentümer im straßenrechtlichen Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben können, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Im Fall der bereits erfolgten Festlegung des Straßenverlaufes in einer Verordnung nach § 11 leg. cit. können die betroffenen Grundeigentümer in diesem Zusammenhang jedoch nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 leg. cit. möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2007/05/0113, 21.3.2007, 2005/05/0269, 20.2.2007, 2005/05/0256, 20.12.2005, 2004/05/0138, oder auch nochmals 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172). Mit den allgemeinen Zulässigkeitsausführungen, die im Ergebnis (nur) darauf abzuzielen scheinen, dass aufgrund der noch nicht erfolgten Errichtung des Bauabschnittes 3 der Trasse eine "Verkehrswirksamkeit" des vorliegend bewilligten Bauabschnittes 2 derzeit nicht gegeben sei, wird ein Vorbringen im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht erstattet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten