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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Hinsichtlich des Mitspracherechtes der Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 OÖ LStG 1991 hat der VwGH wiederholt ausgeführt, dass die nach dieser Bestimmung Parteistellung genießenden Grundeigentümer im straßenrechtlichen Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben können, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Im Fall der bereits erfolgten Festlegung des Straßenverlaufes in einer Verordnung nach § 11 leg. cit. können die betroffenen Grundeigentümer in diesem Zusammenhang jedoch nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 leg. cit. möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2007/05/0113, 21.3.2007, 2005/05/0269, 20.2.2007, 2005/05/0256, 20.12.2005, 2004/05/0138, oder auch nochmals 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172). Mit den allgemeinen Zulässigkeitsausführungen, die im Ergebnis (nur) darauf abzuzielen scheinen, dass aufgrund der noch nicht erfolgten Errichtung des Bauabschnittes 3 der Trasse eine "Verkehrswirksamkeit" des vorliegend bewilligten Bauabschnittes 2 derzeit nicht gegeben sei, wird ein Vorbringen im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht erstattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021