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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Betreffend die den Anrainern nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in § 14 OÖ LStG 1991 geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021