RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/06/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2020
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG OÖ 1991 §14
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0243
Ra 2020/06/0244
Ra 2020/06/0245
Ra 2020/06/0246
Ra 2020/06/0247
Ra 2020/06/0248
Ra 2020/06/0249
Ra 2020/06/0250

Rechtssatz

Betreffend die den Anrainern nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 zukommende Parteistellung hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass diese - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind in § 14 OÖ LStG 1991 geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten