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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0028 B 26. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070101.L01Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021