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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0023 B 5. Mai 2020 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Angemessenheit der nach § 13 Abs. 3 AVG festzusetzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird mit der bloßen Behauptung, die Frist sei zu kurz gewesen, nicht dargelegt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050213.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021