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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1997, Zl. 4.350.262/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 18. September 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24. September 1996 Asyl. Mit Bescheid vom 26. September 1996 gab das Bundesasylamt diesem Antrag nicht statt.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Afghanistan aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen, insbesondere wegen des Angriffs der "Taliban-Milizen" auf Jalalabad im Juni 1996 und der Zerstörung seines Hauses im Zuge eines Bombenangriffes verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, im Zuge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied der "Khalgh-Partei" keine maßgebliche Position gehabt und sei insoweit auch gegenüber den nunmehrigen Machthabern nicht in Erscheinung getreten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der vorerwähnten Partei individuell verfolgt (werden) würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich unter dem Eindruck der Zerstörung seines Hauses in Kabul sehr wohl einer individuellen, gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt gefühlt. Auch im Zuge bürgerkriegsähnlicher Kampfhandlungen zwischen regimetreuen Truppen und Oppositionellen würden Vergeltungs-, insbesondere Zerstörungsmaßnahmen gezielt und in erster Linie gegen aktive oder auch frühere Mitglieder einer solchen gegnerischen Partei gesetzt werden.
Weder dem Inhalt des Bescheides noch den Beschwerdebehauptungen sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß der Beschwerdeführer als früheres Mitglied der "Khalgh-Partei" einer individuell, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung durch dem Staat zuzurechnende Organe ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine drohende asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vielmehr nur darauf, daß sein Haus in Kabul im Juni 1996 im Zuge eines Bombenangriffes durch die Taliban-Milizen zerstört worden sei. Im Umstand, daß im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, ist für sich allein aber noch keine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) gelegen. Zentraler Aspekt des vom § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung AUS KONVENTIONSGRÜNDEN. Grundsätzlich stellt der Einsatz von Truppen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, er kann jedoch in asylrechtlich relevante Verfolgung übergehen, wenn ein im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannter Grund vorliegt, welcher sich INDIVIDUELL auf die betreffende Person bezieht. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches erkennen ließe, daß er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan allein aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft zu einer - vor dem Ausbruch der Anarchie in diesem Staat - maßgeblichen politischen Partei von den nunmehrigen staatlichen Repräsentanten zuzurechnenden Organe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Angesichts der nur allgemein gehaltenen Behauptung, daß im Zuge eines Bürgerkrieges auch gezielte Aktivitäten gegen Oppositionelle gesetzt würden und in der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers im Zuge eines Bombenangriffes eine Verfolgungshandlung zu sehen sei, woraus sich ergibt, daß keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer individuell drohende Maßnahme aus Konventionsgründen dargetan wurden, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit derartige Angriffe einer Bürgerkriegspartei als STAATLICHE Verfolgungshandlungen gewertet werden können.
Da dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnommen werden kann, daß die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 das Verfahren zu ergänzen oder zu wiederholen gehabt hätte, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200267.X00Im RIS seit
20.11.2000