RS Vwgh 2020/11/17 Ro 2020/07/0011

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Norm Zweifel über deren Inhalt nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht die (etwa an Gesetzesmaterialen orientierte) historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. VfSlg. 4442/1963 oder VwGH 17.12.2015, 2013/05/0101), findet doch jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der Norm (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/16/0261 bis 0265).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070011.J02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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