Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0075 E 28. September 2020 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist. Die Sichtweise, eine derartige Ehe könne grundsätzlich in Österreich keinen Rechtsbestand haben, erweist sich somit als rechtlich unzutreffend (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0379, mwN). Diese rechtliche Einschätzung wurde insbesondere auch bereits zur afghanischen Rechtslage eingenommen, wobei fallbezogen davon ausgegangen wurde, dass das afghanische Zivilgesetzbuch offenbar eine rückwirkende Anerkennung der Eheschließung erlaube (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190042.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021