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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 1Stammrechtssatz
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit"
und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in
wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der
Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher
ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht
ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der
grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer,
Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu § 102 WRG), wobei
dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070054.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021