RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/07/0054

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §22 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit"

und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in

wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der

Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher

ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht

ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der

grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer,

Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu § 102 WRG), wobei

dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070054.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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