Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Auch wenn die Partei ein Recht auf die getroffene Verfügung nicht aus dem Gesetz ableiten konnte, so ist ihr doch durch den rechtskräftigen Bescheid ein solches Recht erwachsen. Die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung eines Rechtes ist für eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht ihr vielmehr entgegen.
Schlagworte
Allgemein Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070487.L03Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021