Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG 2014 §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0143 E 23. Mai 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vgl. auch den Zustellschein, Formular 6 zu § 22 Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2013), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140113.L02Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021