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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Ansicht des VwG § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre, trifft nicht zu. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das VwG) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG 2014) vorgesehenen Weg einzuschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L04Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021