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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache 1. des Franz K und 2. der Maria K in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. April 1997, Zl. Agrar-11-98/3/97, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1996 wurde zugunsten näher bezeichneter Grundstücke ein Bringungsrecht über Grundstücke der Beschwerdeführer eingeräumt.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 1997 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie ist unzulässig.
Gegen Bescheide, mit denen der Landesagrarsenat einen Wiederaufnahmeantrag abweist, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid, mit dem das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren abgeschlossen wurde, um ein "aufhebendes Erkenntnis" im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG handelt oder nicht. Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Obersten Agrarsenates ist lediglich, daß die Materie, die den Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens bildete, in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG fällt (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1987, Slg. NF 12369/A u.a.).
Angelegenheiten der Einräumung eines Bringungsrechtes fallen in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG (§ 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b leg. cit.). Gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch den Landesagrarsenat ist daher die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig. Somit ist der Instanzenzug nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070109.X00Im RIS seit
20.11.2000