Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0281 E 17. Dezember 2019 RS 8Stammrechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200265.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021