RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/20/0265

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0281 E 17. Dezember 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200265.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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