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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerFlächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines imEigentum des Antragstellers stehenden Grundstückes in"Vorbehaltsfläche Friedhof" mangels Legitimation; Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges seit Einführung der Bauplatzerklärung inNiederösterreichSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die kostenpflichtige Aufhebung der
"Verordnung der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde vom 20.02.2006 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, in Kraft getreten am 22.11.2006, insoweit Teile des in meinem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 599 inneliegend der EZ 18 der Katastralgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde in 'Vorbehaltsfläche Friedhof' umgewidmet wurden, als gesetzwidrig".
2. Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, dass der Antragsteller Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 599, KG Leopoldsdorf im Marchfelde, sei und durch die Widmung "Vorbehaltsfläche Friedhof" in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingegriffen werde. Die Gemeinde könne innerhalb der gesetzlich normierten 5-Jahresfrist jederzeit ein Enteignungsverfahren gegen den Antragsteller einleiten und den mit der Widmung "Vorbehaltsfläche Friedhof" versehenen Grundstücksteil zum Grünlandpreis erwerben, obwohl das Grundstück im wertvollen Bauland liege. Die Widmung im Flächenwidmungsplan sei für den Antragsteller direkt wirksam geworden, ohne dass es einer bescheidmäßigen Erledigung einer Behörde bedurft hätte.
3. Der Antragsteller erachtet die Widmung "Vorbehaltsfläche Friedhof" u.a. deshalb für gesetzwidrig, da vor Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine Grundlagenforschung iSd §22 Abs1 Z2 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 durchgeführt worden sei.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen lässt. Der Verfassungsgerichtshof erachtet jedoch in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt (so hinsichtlich der Rechtslage in Oberösterreich etwa die Erkenntnisse VfSlg. 9773/1983, 10.004/1984; hinsichtlich der Rechtslage im Land Salzburg etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11.317/1987, 12.395/1990).
Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö. Bauordnung 1976 - zu deren §12 - besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die Nö. Bauordnung 1996 (§11) übernommen wurde.
Dem Antragsteller steht also im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö. Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Leopoldsdorf vom 20. Februar 2006 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 15.004/1997). Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. VfSlg. 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 und 15.524/1999).
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V21.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009