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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §13 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/20/0006 E 10. September 2020 RS 3Stammrechtssatz
Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht (vgl. zum spezifischen rechtlichen Zusammenhang von Aussprüchen in Ansehung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010109.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021