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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2Rechtssatz
Für die Erfüllung des objektiven Tatbildes nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB ist essentiell, dass der Bedrohte durch die Tatbehandlung den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. Davon ausgehend hegt der VwGH keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß bildet auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010109.L04Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021