RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/01/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
FrÄG 2009
StGB §17
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des § 9 AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010109.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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