RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2019/05/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050332.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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