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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Rechtssatz
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050332.L01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021