RS Vwgh 2020/11/23 Ro 2020/11/0020

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs3

Rechtssatz

§ 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG 2013 enthält eine Regelung für den Fall, dass in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde an den VwGH zulässig war, bis zu diesem Zeitpunkt zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist. Jene Parteien, denen gegenüber der Bescheid erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, können binnen sechs Wochen ab Erlassung in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision an den VwGH erheben. Einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen solchen Bescheid Revision an den VwGH - und nicht Beschwerde an das VwG - erhoben werden kann, sieht § 4 Abs. 3 VwGbk-ÜG 2013 im Unterschied zu Abs. 1 leg. cit. ("vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014") nicht vor, ebenso wenig einen Endtermin, nach dem dieser Rechtsweg nicht mehr offen stünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110020.J01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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